Seit 1. April 2011 werden aber jene Abbruchabfälle, die nicht verwertbar sind und von einem Gebäude stammen, das vor 1955 errichtet wurde, im Ausmaß von 200 Tonnen vom Altlastensanierungsbeitrag befreit, wenn sie auf einer Inertdeponie abgelagert werden dürfen. Inertstoffe sind Stoffe wie Mauerziegel, Steine, Dachziegel (ohne Eternit), Beton etc.
Die Interessenten können demnach von einer Ersparnis von bis zu 1.840,00 Euro profitieren.
Voraussetzungen für Befreiung
Gemäß § 3 Abs. 3b Altlastensanierungsgesetz sind von der Beitragspflicht Abfälle aus Abbruchmaßnahmen ausgenommen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn
1. die Gemeinde bestätigt, dass
a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.
Für die Beitragsfreiheit müssen alle genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Gebäude vor 1955
Die Gemeinde muss verifizieren und bestätigen, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde; dies kann zweckmäßigerweise bereits im Abbruchbescheid erfolgen. Sollte bereits ein Abbruchbescheid ausgestellt worden sein, können diese Kriterien selbstverständlich auch später bestätigt werden. Weiters ist es zweckmäßig im Abbruchbescheid die geschätzte anfallende Masse des Abbruchs anzugeben, um in der Folge die weiteren Kriterien leichter beurteilen zu können.
Wenn kein Abbruchbescheid ergeht, muss der Bauherr im Rahmen dieser Anzeige entsprechende Unterlagen beibringen, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde, und muss die nachvollziehbar ermittelte Masse angeben.
Bestätigung der Verwertung
Die Gemeinde muss die erfolgte Verwertung des überwiegenden Anteils der Abbruchabfälle bestätigen (nach entsprechender Vorlage der diesbezüglichen Nachweise durch den Bauherrn). Unter „überwiegender Anteil“ ist mehr als 50% der Abbruchabfälle zu verstehen. Da aber nicht mehr als 200 Tonnen abgelagert werden dürfen, hängt die zu verwertende Masse auch von der Gesamtmasse der Abbruchabfälle ab. Beispiel: Bei einer abzubrechenden Masse von z.B. 450 Tonnen müssen 250 Tonnen verwertet werden und es dürfen maximal 200 Tonnen beitragsfrei abgelagert werden.
Die Frage, ob eine (zulässige) Verwertung vorliegt, ist - wie in allen anderen Fällen - nach den Vorgaben des AWG 2002 zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Z 1 betreffend die Zulässigkeit einer Verfüllung oder einer Geländeanpassung wird verwiesen.
Des Weiteren genügt als diesbezüglicher Nachweis auch der Nachweis einer zwischenzeitlichen Lagerung von aufbereitetem Material oder der Nachweis, dass das Material einer Recyclinganlage zur späteren Verwertung zugeführt wurde.
Bestätigung des Bauherrn
Des Weiteren muss der Bauherr bestätigen, dass insgesamt nicht mehr als 200 Tonnen von den gesamten Abbruchmaterialien abgelagert werden.
Weitergabe des Abgabenvorteils
Der Deponieinhaber muss den Abgabenvorteil (kein Altlastenbeitrag und somit auch keine Mehrwertsteuer dafür), an den Bauherrn nachweislich weitergeben. Der Nachweis kann durch einen entsprechenden Vermerk auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln des Kunden erbracht werden.